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Ein Kulturgesetz mit Mängeln für die Schaffenden
31.03.09 18:15

Von: Clara Hiestand

Kulturgesetz (KG), 2. Beratung

Thomas Leitch

Katharina Kerr

In 2. Lesung verabschiedete der Grosse Rat heute das neue Kulturgesetz. Dieses bringt gute Voraussetzungen für eine nachhaltige Kulturförderung. Das unabhängige Kuratorium bleibt bestehen. Ungelöst bleibt das Problem der beruflichen Vorsorge der Kulturschaffenden. Die Regierung anerkennt zwar den Reglungsbedarf, schlägt aber keine Lösung vor: Eine solche müsste auf zu viele individuelle Situationen bei den Kulturschaffenden eingehen können, lautet das Fazit. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Grossen Rat musste die SP dieses Verdikt akzeptieren.

Man kann nicht sagen, die Regierung habe sich nicht Mühe gegeben mit dem Prüfungsauftrag, den Katharina Kerr am 25. November 2008 in der ersten Beratung des Gesetzes durchgebracht hatte. Dabei ging es darum, eine Lösung für die berufliche Vorsorge der Kulturschaffenden im Kulturgesetz zu verankern. Heute gibt es so etwas nicht, ja, die meist unregelmässig, nur kurzfristig und nicht wirklich gewinnbringend arbeitenden KulturtäterInnen werden auch noch steuerlich benachteiligt: Sie werden nicht als selbständig Erwerbende betrachtet und können so auch keine entsprechenden Abzüge bei der Steuererklärung machen: „Ein Verlust aus einer Tätigkeit kann steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige Erwerbstätigkeit und nicht um eine Liebhaberei handelt“, schrieb die Regierung am 18. Mai 2005 auf eine Interpellation von Katharina Kerr, und, selber schuld, wenn man auf der brotlosen Kunst beharrt, dann ist man nichts Besseres als ein Liebhaber (was ja auch nichts Schlechtes wäre): „Ist kein ernsthaftes Streben nach Erzielung eines Einkommens erkennbar oder fehlt der objektive Umstand, dass dieses Streben wirtschaftlich Erfolg haben kann, liegt keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern eine Liebhaberei vor, welche steuerlich unbeachtlich ist.  Entscheidend sind die Eignung der eingesetzten Mittel zur nachhaltigen Gewinnerzielung und ebenso deren tatsächliche Bewirtschaftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Wenn nach den gesamten Umständen auf lange Sicht ein Gewinn zu erwarten ist, kann auf den Zweck der Gewinnerzielung geschlossen werden. Das Festhalten an einer verlustbringenden Tätigkeit lässt diese als Liebhaberei erscheinen. Wie lange die wirtschaftliche Betätigung Verlust bringen darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden und es besteht diesbezüglich auch keine feste Rechtsprechung.“ So war das also im schönen Mai 2005.

Beim Prüfungsauftrag im Kulturgesetz ging es jedoch nicht um Steuern, sondern darum, den Kulturschaffenden eine Versicherung für die berufliche Vorsorge zu ermöglichen. Auf notabene fünf Seiten befasste sich die Regierung in ihrer Botschaft zur 2. Lesung mit der Frage, die sie durchaus als Problem anerkennt, dies auf Seite 5 unten. Überhaupt lohnt es sich, die ganze Abhandlung zu lesen, die unter folgendem Link gefunden werden kann: www.ag.ch/grossrat/iga_grw_dok.php.
Diesem kann entnommen werden, dass aufgrund von Berichten in dieser Sache der Bundesrat eine nette neue Bezeichnung für diese Art von Verdienenden gefunden hat. Sie heissen jetzt „atypische Arbeitnehmende“. Wollen sehen, wie das dann nach der Krise, in der wir stecken, heissen wird. Etwa „typische atypische Arbeitnehmende“ oder „atypische Arbeitsuchende“? Affaire à suivre.  Einem Teil dieser Atypischen konnte jedoch mit Inkrafttreten am 1. Januar 2009 bundesseitig geholfen werden: „In Folge hat der Bundesrat am 25. Juni 2008 beschlossen, dass Personen, die mehrere Arbeitseinsätze für denselben Arbeitgeber leisten, in der 2. Säule versichert werden, sofern die Gesamtdauer der Arbeitseinsätze drei Monate übersteigt und sofern die Unterbrechungen zwischen den einzelnen Einsätzen für denselben Arbeitgeber höchstens drei Monate dauern. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Individualitätsvorsorge  beschlossen, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (Änderung der BVV2 vom 25. Juni 2008, AS 2008 3551). Damit leistet der Bund einen Beitrag zur Verbesserung der sozialen Sicherheit auch von Kunstschaffenden im Regelungsbereich der Sozialversicherungsgesetzgebung. Dieser Beitrag regelt jedoch nur einen Teilbereich zugunsten der sozialen Sicherheit für Kulturschaffende.“ Im Nationalrat ist das Kulturförderungsgesetz noch in Bearbeitung; dieses enthält eine von Toni Bortoluzzi (SVP) durchgesetzte Regelung für die berufliche Vorsorge: „Art. 8a (neu) Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden: Der Bund überweist von Unterstützungsbeiträgen an Kulturschaffende einen vom Bundesrat festgelegten prozentualen Betrag an eine gebundene Vorsorgeeinrichtung des betroffenen Empfängers.“ Aber eben: noch nicht zuende beraten. Die Regierung verzichtet darum auf eine Regelung dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt und in diesem Rahmen, da für neue Regelungen in der beruflichen Vorsorge nur der Bund zuständig sei.

Immerhin anerkennt die Regierung in der Botschaft, dass Kulturschaffende Selbständigerwerbende sind: „Künstlerinnen und Künstler sind wie alle anderen Selbstständigerwerbenden für ihre Berufs- und Altersvorsorge selber verantwortlich.“ Das heisst, dass sie auch steuerlich als solche zu betrachten sind. Darum hat die SP-Fraktion gleichentags den Entwurf eines scheidenden Huhnes, nämlich ein Postulat eingereicht, das diesen Sachverhalt in Steuerdingen geändert haben möchte. Auch hier: affaire à suivre.

Aber beim Kulturgesetz geht es ja nicht nur um Pensionskassen, obwohl man sich seit Lessings  „Emilia Galotti“ einig ist: „Die Kunst geht nach Brot.“ So sagt es dort der Kunstmaler Conti. Mit diesem Kulturgesetz wurde zum Beispiel am unabhängigen Kuratorium festgehalten. Die kantonalen Institutionen wie das Kunsthaus und andere werden erwähnt als förderungswürdige Stellen. Gross geschrieben wird auch die Vermittlung von Kultur, was gerade für die Bildung von Bedeutung ist. Mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge für die Kulturschaffenden also ist das ein gutes Gesetz.

Thomas Leitch sprach in der Eintretensdebatte für die SP-Fraktion:
„Wie wir bereits in der Eintretensdebatte zur 1. Lesung betont haben, begrüssen wir das klar strukturierte und gut verständlichen Kulturgesetz. Damit wird die Kulturförderung und –finanzierung auch künftig als wesentlicher Bestandteil der Politik definiert und erhält das ihr zustehende Gewicht.

Der Aargau leistet mit seinen herausragenden Kulturinstitutionen seinen Beitrag an die kulturelle Vielfalt und an das qualitativ hoch stehende Kulturangebot unseres Landes.
Wir befürworten ausdrücklich  die Beibehaltung des unabhängig  entscheidenden Kuratoriums, wie auch die Kulturvermittlung und die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit, die neu gesetzlich verankert wird. Sinnvoll finden wir auch  die Regelungen über die Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassenschaften. Auch die in § 7 erweiterte Möglichkeit zur Förderung des immateriellen Kulturerbes ist zu begrüssen. So soll die Volkskultur in Zukunft nicht bloss im bewahrenden Sinn gefördert, sondern es sollen auch neuere Entwicklungen unterstützt werden können. Den in der 2. Lesung gestellten Antrag auf Streichung der Kostenbeteiligung der Gemeinden und Kirchgemeinden an archäologischen Untersuchungen lehnen wir ab. Es geht nicht an, dass die Gemeinden künftig alleine über Millionen von Franken an Ausgaben des Kantons aufgrund archäologischer Grabungen bestimmen, selber aber keinen Beitrag leisten.

Wir bedauern, dass im neuen Kulturgesetz keine mehrheitsfähige Lösung zur Verbesserung der Vorsorge der Kulturschaffenden gefunden werden konnte, obwohl der Regierungsrat das Problem grundsätzlich anerkennt. Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden ist für uns auch  Teil der Kulturförderung. Wir müssen ein grosses Interesse haben, dass Kulturschaffende gute Rahmenbedingungen haben. Da im Bereich der beruflichen Vorsorge der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz verfügt, ist eine Lösung dieses Problems nun auf Bundesebene anzustreben.
 
Die SP stimmt dem vorliegenden Entwurf des Kulturgesetzes zu und bitte Sie, dasselbe zu tun.“

Katharina Kerr nahm Bezug auf den Prüfungsauftrag im Bereich berufliche Vorsorge:
„Ich äussere mich zu meinem Prüfungsauftrag, den der Grosse Rat am 25. November 2008 überwiesen hat und der die Prüfung einer Regelung für die berufliche Vorsorge von Kulturschaffenden zum Inhalt hatte.

Ich bedanke mich beim Regierungsrat für die sorgfältige Abklärung des Sachverhalts und für die ausführliche Dokumentation zu diesem Problem in der Botschaft zur 2. Lesung. Gleichzeitig bedaure ich, dass der Regierungsrat mit dem Hinweis auf den Bund, dann aber auch auf die sogenannte Eigenverantwortung, darauf verzichtet, eine genügende Regelung des Problems vorzuschlagen.

Immerhin stellen wir eine neue Erkenntnis des Regierungsrates in dieser Frage fest. Bisher galten Kulturschaffende, die unregelmässig, bei verschiedenen Arbeitgebern und nicht in grossem Umfang verdienen, als Personen, die einer Liebhaberei nachgehen. Neu aber wird die Tatsache dieser speziellen Art des prekären Verdienens als Problem erkannt und die Betroffenen erhalten eine neue Bezeichnung: Sie gelten gemäss Formulierung des Bundes als sogenannte „atypische Arbeitnehmende“. Und sie werden auch von der Aargauer Regierung als Selbständigerwerbende bezeichnet, so auf Seite 7 der Botschaft: „Künstlerinnen und Künstler sind wie alle anderen Selbstständigerwerbenden für ihre Berufs- und Altersvorsorge selber verantwortlich.“ Das haben wir gehört beziehungsweise gelesen! Immerhin zeichnet sich mit dieser neuen Erkenntnis der Regierung eine Änderung auf einem anderen für die Kulturschaffenden wichtigen Gebiet ab, bei der steuerlichen Einschätzung. Die SP hat darum heute ein entsprechendes Postulat eingereicht.

Ich stelle hier keinen aussichtslosen Antrag betreffend die berufliche Vorsorge. Jedoch vertraue ich darauf, dass sich auf diesem Gebiet die Dinge bewegen werden, dass eine entsprechende Welle bis in den Aargau schwappen wird und auch für wenig verdienende, aber unser Leben mit ihrer Kunst bereichernde Kulturschaffende eine Lösung für ihre Altersvorsorge getroffen wird.“

Niemand bestritt das Eintreten. Kommissionspräsidentin Maja Wanner (FDP) erläuterte nochmals die in der BKS diskutierten Punkte (wenige) und erwähnte, dass vor allem der § 50 bestritten worden sei, der die finanzielle Beteiligung von Gemeinden bei archäologischen Ausgrabungen festlegt. Richard Plüss (SVP) nahm diese Frage gleich auf und erklärte, seine Fraktion finde das Gesetz zwar gut, werde sich aber gegen diesen § 50 wehren. Esther Gebhard (EVP) und Otto Wertli (CVP) sprachen sich für das Gesetz aus.

Regierungsrat Rainer Huber, heute zwangsläufig in seiner letzten Sitzung, erklärte zu den „atypischen Arbeitnehmenden“, dass sich hier die Regierung tatsächlich bewegt habe. Man spürte förmlich, dass Huber für eine Regelung der beruflichen Vorsorge der KünstlerInnen gewesen wäre, aber in der Regierung überstimmt wurde.

Zu zwei Paragraphen gab es Anträge aus der SVP: Zu § 32 („Umgebungsschutz:
Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, brauchen eine Zustimmung des zuständigen Departements.“) verlangte Richard Plüss eine Formulierung, die eine Einigung zwischen EigentümerInnen und Kanton vorschreibt. Eine solche werde ohnehin gesucht und in 95 Prozent der Fälle auch gefunden, erklärte Regierungsrat Huber. Der Antrag wurde sodann mit 72 zu 45 Stimmen abgelehnt.

Einen weiteren Antrag und einen Eventualantrag gab es zu § 50 („1 Die Gemeinden und Kirchgemeinden beteiligen sich im Rahmen von 0–50 % an den Kosten von archäologischen Untersuchungen aktenkundiger archäologischer Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben.
2 Die Bauherrschaften von nicht realisierten Bauvorhaben beteiligen sich im Rahmen von 10–50 % an den Kosten von Rettungsgrabungen aktenkundiger archäologischer Fundstellen, die sie mit dem Bauvorhaben ausgelöst haben.
3 Die Bauherrschaften von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beteiligen sich im Rahmen von 30–50 % an den Kosten von
a)    archäologischen Untersuchungen aktenkundiger Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben,
b)    archäologischen Prospektionen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
4 Die Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach deren Zumutbarkeit (Abs. 1–3) und nach der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (Abs. 1 und 3 lit. a). Können sich der durch das zuständige Departement vertretene Kanton und die Bauherrschaft über die Kostenbeteiligung nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.“)
Richard Plüss verlangte die Streichung des Paragraphen und Daniel Vuillamy (aus Rheinfelden) beantragte eventualiter, dass nur Absatz 1 gestrichen werde. Richard Plüss bemühte die Bundesverfassung in Art. 26 Abs. 2, mit dem die Enteignung ausgeschlossen wird, und behauptete, hier im Kulturgesetz handle es sich ebenfalls um eine solche. Regierungsrat Huber erklärte, wenn der Kanton zusätzliche 5 bis 10 Millionen Franken ausgeben solle, so solle man hier nur streichen; von bundesverfassungswidriger Enteignung könne hier aber keine Rede sein.
Plüss hatte auch Namensabstimmung verlangt. Diese wurde mit 100 zu 22 Stimmen bewilligt. Sein Antrag aber wurde mit 76 zu 47, der Eventualantrag von Daniel Vuillamy mit 74 zu 47 Stimmen abgelehnt.

Ein weiterer Antrag von Richard Plüss (SVP) betraf § 67 b (neu) (Leistungen des Kantons an die Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit: 1 Der Kanton kann Gemeinden und Kirchgemeinden Beiträge gewähren an den Auf- und Ausbau von Strukturen für die im informellen Bildungsbereich angesiedelte ausserschulische Jugendarbeit. 2 Die Beitragshöhe beträgt bis 40 % der subventionsberechtigten Ausgaben.
3 Der Regierungsrat regelt insbesondere die subventionsberechtigten Ausgaben, die Förderkriterien und das Verfahren.“). Plüss wollte diesen gestrichen haben: Da würden ja, Gott behüte, auch Jugendhäuser subventioniert! Kommissionspräsidentin Maja Wanner machte darauf aufmerksam, dass mit dieser neuen Regelung § 38 der Kantonsverfassung umgesetzt werde. Und es werde nur dort unterstützt, wo die Gemeinden das verlangten und Jugendarbeit leisteten.
Mit 86 zu 47 Stimmen wurde der Streichungsantrag abgelehnt.

Vor der Schlussabstimmung erklärte Richard Plüss (SVP), die SVP stimme diesem Gesetz nicht zu. Dieses sei „einen Eingriff in das Grundeigentum“. Worauf es aus der SP-Fraktion schallte: „Und dies ist einen Eingriff in den Nominativ“. Worauf man abstimmte.
Das neue Kulturgesetz wurde mit 90 zu 38 (SVP) Stimmen, die Streichung des nun ins Gesetz integrierten Denkmalschutzdekrets mit 106 zu 20 Stimmen gutgeheissen.