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Nach 22 Jahren endlich ein Haftungsgesetz
25.03.09 02:19

 

Verfassung des Kantons Aargau; Teilrevision, Haftungsgesetz, 2. Beratung

Katharina Kerr

Marie-Louise Nussbaumer Marty

In 2. Lesung verabschiedete der Grosse Rat heute in 2. Lesung das Haftungsgesetz mit entsprechender Verfassungsänderung, das das alte und nicht mehr verfassungskonforme Verantwortlichkeitsgesetz ersetzt. Vor 22 Jahren war eine entsprechende Motion im Grossen Rat überwiesen worden...

Die Präsidentin der Kommission AVW Katharina Kerr referierte über das Geschäft und die Kommissionsverhandlungen:
Allgemeines
Am 28. Oktober 2008 hiess der Grosse Rat in 1. Beratung die Änderung von § 75 Abs. 1-3 und von § 100 Abs. 3 (neu) der Kantonsverfassung einstimmig gut. In 2. Lesung schlägt der Regierungsrat diese Regelung unverändert vor.

Mit dem neu geschaffenen Haftungsgesetz, das das bestehende Verantwortlichkeitsgesetz ersetzen soll, werden drei Prinzipien gesetzlich verankert: die bereits in der Kantonsverfassung (in § 75 Abs. 1-3 bisher) festgesetzte Kausalhaftung, das öffentlichrechtliche Verfahren unter Einbezug des Verwaltungsgerichts und die vier in der Botschaft zur 1. Lesung umschriebenen Haftungsgrundsätze (Haftungsvarianten). Die Haftung der Mitarbeitenden für den Schaden, den sie dem Kanton als Arbeitgeber zufügen, und die Haftung des Kantons für Schäden, die seinen Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstehen, bleiben nach wie vor je im Personalgesetz (§ 31 PersG bzw. § 21 PersG) und entsprechend im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen GAL geregelt. Hingegen regelt das Haftungsgesetz den Rückgriff auf Angestellte des Gemeinwesens inklusive Lehrpersonen, wenn Dritte geschädigt werden. Wir haben bereits in der 1. Lesung festgestellt, dass mit der Kausalhaftung das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung im Vordergrund steht. Das durch das Haftungsgesetz zu ersetzende Verantwortlichkeitsgesetz hatte noch das Prinzip der Verschuldenshaftung gekannt, nach der die Geschädigten das Verschulden der Staatsstelle nachweisen mussten. Diese Regelung war aber seit der neuen Kantonsverfassung von 1980 nicht mehr verfassungskonform.

In 1. Lesung wurde das Haftungsgesetz (HG) mit 11 zu 5 Stimmen gutgeheissen. Prüfungsaufträge an die Regierung wurden keine überwiesen. Trotzdem überprüfte der Regierungsrat zwei Regelungen, die in der Beratung im Plenum zu Diskussionen geführt hatten. Es betrifft dies § 1 Abs. 2 HG und § 7 Abs. 2 HG.

In § 1 Abs. 2 wird eine „risikogerechte Haftpflichtversicherung“ in den Fällen gefordert, wo das Gemeinwesen Aufgaben an Private überträgt und mit dieser Aufgabenübertragung die „Gefahr einer erheblichen Schädigung von Dritten“ besteht, für die das Gemeinwesen nicht durch Sonderregelung haftet.

In § 7 Abs. 2 schlägt der Regierungsrat nun vor, die in 1. Lesung vorgeschlagene Kann-Formulierung im Falle der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden durch eine verpflichtende Regelung zu ersetzen. Diese entspricht der Regelung in § 75 Abs. 1 der Kantonsverfassung „Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.“

Die Kommission AVW hat das Geschäft am 27. Februar 2009 beraten. Als Vertreter von Regierung und Verwaltung waren die Herren Regierungsrat Roland Brogli, Vorsteher DFR, und Hans-Peter Amrein, Leiter Rechtsdienst DFR, anwesend.

Eintreten
Eintreten war unbestritten und erfolgte stillschweigend.

Jedoch wurde von einer Seite Kritik an der verbindlicheren Formulierung von § 1 Abs. 2 geübt: Diese schränke das Gemeinwesen in seiner Autonomie zu sehr ein. Dem wurde jedoch von allen anderen Votierenden widersprochen: Mit Vorteil werde ein Unternehmen von sich aus eine entsprechende Versicherung abschliessen, zudem stehe die Kundschaft des Gemeinwesens im Vordergrund. Die Legislative habe nicht die Aufgabe, es den Gemeinden oder dem Kanton möglichst einfach zu machen. Die Hauptaufgabe sei es, den Menschen eine gute Grundlage zu bieten.

Weiter wurden Vorbehalte gegen § 11 Abs. 3 HG und bei § 1 Abs. 3 gegen die Formulierung der Sonderregelungen geäussert. Zu § 1 Abs. 3 ergab sich zuletzt eine Diskussion, die zu einer erneuten Überprüfung der Formulierung durch das DFR führte.

Synopsen
Die Kommission beriet die Synopsen, ohne materielle Änderungen zu verlangen. Zwei redaktionelle Änderungen von Fehlern (Trennung in § 1 Abs. 2, § 8 „schweer“) wurden für die Redaktionslesung deponiert.

Kantonsverfassung

§ 75  Abs. 1-3 und § 100 Abs. 3 (neu)

Die Verfassungsänderungen in § 75 Abs. 1-3 und § 100 Abs. 3 wurden stillschweigend genehmigt.

Haftungsgesetz

§1 Abs.1 wurde stillschweigend genehmigt.

§ 1 Abs.2
Zu § 1 Abs. 2 wurde der Antrag gestellt, dass die Ergänzungen zu § 1 Abs. 2 HG gestrichen werden und das Ergebnis der 1. Beratung belassen wird. Mit der Präzisierung werde die Gemeindeautonomie eingeschränkt.

Dem wurde widersprochen. Es sei für die Auftragnehmenden heute selbstverständlich, sich für Haftungsfälle abzusichern. Es gehe lediglich darum, dass das Gemeinwesen überprüft, ob eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Dadurch werde auch der Auftragnehmer entlastet. Die Gemeinde hat ihre Sorgfaltspflicht dann gewahrt, wenn sie überprüft, ob der Beauftragte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Die möglichen Geschädigten sollen dadurch eine grössere Sicherheit erhalten.

Der Teilstreichungsantrag wurde mit 12 zu 1 Stimmen abgelehnt.
§ 1 Abs. 2 wurde sodann mit 12 zu 1 Stimmen genehmigt.
 
§ 1 Abs. 3
Zu § 1 Abs. 3 („Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen des kantonalen Rechts“) wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich dabei um eine Delegationsnorm handle, also um eine Norm, die einen Regelungsbereich an andere überträgt. Weiter wurde gefragt, ob hier lediglich Gesetze oder auch Dekrete gemeint seien. In der Botschaft sind die Notariatsordnung und das Dekret über Bodenverbesserungen erwähnt. Basieren diese Dekrete auf Gesetzen, die spezielle Haftungsregelungen festlegen oder widersprechen diese Dekrete dem neuen Haftungsgesetz? Können auf Dekretsebene Haftungsänderungen gegenüber dem Haftungsgesetz vorgenommen werden? Es wurde eine neue Formulierung von Abs. 3 vorgeschlagen: „Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen.”

Der Sachverhalt wurde nach längerer Diskussion in der Kommission nach der Kommissionssitzung vom DFR erneut geprüft. Mit Schreiben vom 5. März 2009 teilte der Vorsteher DFR der Kommission mit, es handle sich nicht um eine Delegationsnorm und die vorgeschlagene Formulierung sei richtig.

Keine Regelung auf Dekrets- oder Verordnungsstufe dürfe übergeordnetem Recht auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe widersprechen. Das ist selbstverständlich. Jedoch werden dem Grossen Rat nach § 82 Abs. 1 KV verfassungsunmittelbare Zuständigkeiten eingeräumt. So getroffene Regelungen  basieren direkt auf der Verfassung und bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage. Um solche handelt es sich zum Beispiel beim Dekret für die Aargauische Pensionskasse APK, den Regelungen der vom Kanton ausgerichteten Besoldungen oder beim öffentlichen Beschaffungswesen (so beim Submissionsdekret SAR 150.910). Daraus folge, dass die in der Kommission AVW vorgeschlagene Formulierung „Vorbehalten bleiben die besonderen Haftungsbestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen.” zu einschränkend wäre, da sie die Verfassungsunmittelbarkeit nicht einbezieht.

Die Fragesteller gaben sich mit dieser Auskunft zufrieden und verlangten keine erneute Aussprache in der Kommission. Ein gewisses Unbehagen blieb allerdings bestehen, das aber im Rahmen des HG nicht weiter ausgebreitet werden soll.

§ 1 Abs. 3 wurde stillschweigend genehmigt.

§§ 2 - 7 Abs. 1 wurden stillschweigend genehmigt.

§ 7 Abs. 2
Hier wurde der Antrag gestellt, dass § 7 Abs. 2 HG gemäss der 1. Beratung belassen werde. Einzelfälle müssten individuell gelöst werden, es werde eine flexiblere Handhabung befürwortet.

Dem wurde entgegnet, es könne nicht von der Verfassung abgewichen werden, die hier eine Verpflichtung und keine Kann-Formulierung festlegt.
Der Antrag wurde sodann zurückgezogen.

§ 7 Abs. 2 wurde stillschweigend genehmigt.
§ 8 - § 19 wurden stillschweigend genehmigt.

Gesetzestechnische Anpassungen zwischen Ziffern II. und III.
Das seit Oktober 2007 bestehende Forum für Rechtsetzung ist ein Netzwerk innerhalb der Bundesverwaltung für alle Fragen rund um die Gesetzgebung. Gemeinsames Ziel der Mitglieder des Forums ist es, die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern. Das Forum befasst sich damit auch mit Redaktionsfragen. Aufgrund unterschiedlicher Handhabung wurde im letzten Herbst beschlossen, dass in Zukunft auf Fremdänderungen beziehungsweise auf Fremdaufhebungen in gleicher Weise hingewiesen wird. Inhaltlich hat sich im HG gegenüber der 1. Lesung nichts geändert, es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. In der 1. Beratung war diese Weisung noch nicht bekannt.
 
Durch die neue Handhabung entsteht eine übersichtlichere Gestaltung. Unter Ziffer II werden Gesetze aufgeführt, die Änderungen erfahren, und unter Ziffer III werden nur die vollständig aufgehobenen Gesetze aufgeführt.
 
II. - IV. wurden stillschweigend genehmigt.
 
Anpassung der Dekrete
Die Kommission AVW legt Wert darauf festzustellen, dass die Überprüfung der kantonalen Dekrete ergeben hat, dass es keine Haftungsbestimmungen gibt, die der Konzeption des Haftungsgesetzes widersprechen beziehungsweise die sofort angepasst werden müssen. 
Anträge:
Den Anträgen auf Seite 6 der Botschaft wurde wie folgt zugestimmt:

1. Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision der Kantonsverfassung (KV) wird in 2. Beratung zum Beschluss erhoben.
Der Antrag 1 wurde einstimmig genehmigt.
 
2. Der vorliegende Entwurf einer Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) wird in 2. Beratung zum Beschluss erhoben.
Der Antrag 2 wurde einstimmig genehmigt.

Dank
Ich danke den Herren Regierungsrat Roland Brogli und Hans-Peter Amrein für die Unterstützung und die Zusatzabklärungen, der Sekretärin der Kommission AVW, Frau Rebecca Jacquat-Borner, für die kompetente Organisation und Protokollierung der Beratungen und der Kommission für die sachliche Diskussion.

Ich möchte es nicht unterlassen, festzustellen, dass damit eine heisse Kartoffel, die seit genau 22 Jahren von Departement zu Departement verschoben wurde, nun, um im Bild zu bleiben, endlich gegessen ist. Die Motion von Dr. Benno Studer (CVP), die genau auch am 24. März 1987 überwiesen wurde, ist nun endlich umgesetzt. Ich ersuche die dafür Geeigneten, dies Herrn Dr. Studer mitzuteilen.“ Was von Regierungsrat Roland Brogli übernommen wurde.

In der Beratung meldeten sich zwei Grossräte zu Wort: Marcel Guignard (FDP), der die Vorzüge des Gesetzes rühmte und sich als Frager nach den Tücken von § 1 Abs. 3 outete, und Beat Leuenberger (SVP), der ebenfalls das Gesetz und die zwei Novellen der 2. Lesung pries.

Marie-Louise Nussbaumer Marty sprach für die SP:
„Die SP-Fraktion tritt auf das Geschäft ein und wird der Verfassungsänderung und dem Haftungsgesetz zustimmen. Wir begrüssen insbesondere die gegenüber der 1. Lesung verbindlichere Formulierung in § 1 Abs. 2 für eine risikogerechte Haftpflichtversicherung in den Fällen, wo das Gemeinwesen Aufgaben an Private überträgt. Natürlich müsste es für Auftragnehmende eine Selbstverständlichkeit sein, sich mit einer Haftpflichtversicherung abzusichern. Was aber, wenn sie dies nicht tut? Mit der nun vorgeschlagenen Überprüfung durch die Gemeinde, ob diese Versicherung tatsächlich abgeschlossen ist, gibt es für mögliche Geschädigte nun eine etwas grössere Sicherheit. Und diese Bestimmung macht es uns tatsächlich leichter, die Vorlage zu unterstützen.

Damit schliessen wir hier im Grossen Rat – so hoffe ich – sehr einvernehmlich das letzte Geschäft der ‚neuen‘ AVW-Kommission ab. Wir waren uns in den insgesamt 60 Sitzungen, wenn es um politisch bedeutsame Geschäfte ging, selten einig. Und trotzdem: Meist waren es gute Sitzungen. Dafür bedanke ich mich im Namen der SP-Fraktionsmitglieder der Kommission bei all denen, die mitgestritten haben, sei es aus der Regierung oder aus dem Parlament. Ganz ohne Vorbehalte ist der Dank an Parlamentsdienst und Verwaltung: Danke für die stets kompetente und prompte Organisation und Begleitung der Kommission.

Die SP-Fraktion tritt – wie gesagt – auf die Vorlage ein und stimmt ihr zu.“

Die Verfassungsänderung wurde mit 111 zu 2 (SVP), das Gesetz mit 110 zu 0 Stimmen gutgeheissen.

Das war dann das letzte Kommissionsreferat einer darum sehr erleichterten Katharina Kerr...