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Weiterhin Ungerechtigkeiten bei Wohneigentumsbesteuerung
25.03.09 02:17

 

SP-Motion betreffend Anpassung von § 30 Abs. 1 lit. b des kantonalen Steuergesetzes für die unterpreisliche Vermietung an nahestehende Personen

Marie-Louise Nussbaumer Marty

Marie-Louise Nussbaumer Marty hatte mit einer Motion verlangt, dass Wohneigentum, auch wenn es unter seinem Preis – so an einen Verwandten – vermietet wird, zum Eigenmietwert versteuert wird. Der Grosse Rat mauerte und überwies die Motion nicht einmal als Postulat.

Die Regierung war bereit, die Forderung als Postulat zu übernehmen und zu prüfen. Sie begründete das unter anderem so: „Nach geltendem Recht sind alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung steuerbar (§ 30 Abs. 1 lit. a Steuergesetz, StG). Zudem ist gemäss § 30 Abs. 1 lit. b StG der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, zu versteuern. Wird die eigene Liegenschaft zu einem unterpreislichen Mietzins an eine nahestehende Person vermietet (sogenannter ‚Verwandtschaftspreis‘), so resultiert daraus eine unter dem Eigenmietwert liegende Steuer. Dabei kann sich die Frage der Steuerumgehung stellen.

Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur unterpreislichen Vermietung an nahestehende Personen Stellung genommen. Es hat dabei festgehalten, dass die im Vertrag zwischen dem Eigentümer und seinen Verwandten festgelegte Miete so lange massgeblich bleibt, als dass keine Steuerumgehung vorliegt. Eine Steuerumgehung kann angenommen werden, wenn der vereinbarte Mietzins weniger als 50 % des Eigenmietwerts beträgt. Liegt der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert, aber über 50 % des Eigenmietwerts, wird keine Steuerumgehung angenommen. In diesem Bereich ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, um die Differenz zwischen dem unterpreislichen Mietzins und dem höheren
Eigenmietwert als steuerbares Einkommen zu qualifizieren. Verschiedene Kantone kennen eine solche Regelung.

Die Praxis des Kantons Aargau lehnt sich eng an die Rechtsprechung des Bundesgerichts an. Liegt die von den Parteien vereinbarte Miete unter 50 % des Eigenmietwerts, wird das konkrete Mietverhältnis unter dem Aspekt der Steuerumgehung geprüft. Liegt im Einzelfall eine Steuerumgehung vor, wird bereits heute nicht auf die vereinbarte Miete abgestellt. Liegt die vereinbarte Miete dagegen höher als 50 % des Eigenmietwerts und besteht auch keine weitere Gegenleistung der Mieterin respektive des Mieters, wird lediglich die vereinbarte Miete besteuert. Im Kanton Aargau gibt es keine statistische Aussage zur Anzahl von unterpreislichen Vermietungen an nahestehende Personen; es dürfte sich jedoch um Einzelfälle handeln.

Die mit der Motion beantragte Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass in allen Fällen von unterpreislichen Mieten statt auf diese unterpreisliche Miete auf den Eigenmietwert abgestellt würde. Das heisst, die Vermieterin respektive der Vermieter hätte als Mietertrag in jedem Fall den Betrag des Eigenmietwerts zu versteuern. Dies hätte zur Folge, dass steuerlich alle Eigentümerinnen respektive Eigentümer gleich behandelt werden. Auf der anderen Seite müsste eine Eigentümerin respektive ein Eigentümer in gewissen Fällen eine Einnahme auf einem Objekt versteuern, das er respektive sie selber nicht benutzen kann und für das er respektive sie keinen entsprechenden Mietzins erhält.“

Genau das wollte die SP ja. Aber nicht die bürgerlichen Parteien: Der Steuerumgehung werde heute schon ein Riegel geschoben, da die Marktmiete angenommen werde, behauptete Andrea Moll-Reutercrona für die FDP. Hans-Jörg Knecht (SVP) erklärte, dass heute schon 50 Prozent der Eigenmiete angenommen werde, dies gemäss Bundesgerichtsentscheid. Und das genüge. Und Gusti Ungricht (SVP) fragte rhetorisch, Wo da dann wohl die Grenze wäre?

Marie-Louise Nussbaumer Marty verteidigte den Vorstoss:
„Ich wäre natürlich, das wird Sie wohl kaum erstaunen, für die Motion gewesen und meine, dass die Regierung selbst dafür das beste Argument liefert, schreibt sie doch dazu auf Seite 2 ihrer Antwort: „Dies“, nämlich die Motion, „hätte zur Folge, dass steuerlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer gleich behandelt werden.“ Ja, und? Wieso denn hier und in diesem Fall nicht?

Steuergerechtigkeit ist auch in diesem Zusammenhang wieder einmal das Stichwort. Wer als ArbeitnehmerIn mit einem ganz gewöhnlichen Lohnausweis kommt, muss jeden Franken und Rappen für die Auslagen für den Transport zum Arbeitsplatz, für die Weiterbildung oder die Kinderbetreuung ausweisen, wer hingegen LiegenschaftsbesitzerIn ist, kann diese ganz offen zu einem Preis bis weit unter dem Eigenmietwert abgeben, „vermieten“ muss man ja in diesem Zusammenhang eher in Anführungszeichen schreiben, und wird dabei noch massiv steuerlich begünstigt.

Ich weise Sie besonders darauf hin, dass das Bundesgericht die Gesetzesbestimmung des Kantons Thurgau, wonach die unterpreisliche Vermietung dem Eigenmietwert gleichgestellt werden kann, gestützt hat. Bereits acht Kantone haben diese Bestimmung aufgenommen. Da würde es uns sehr gut anstehen, wenn wir uns anschlössen.

Mit Ihrem Sich-Wehren gegen die Überweisung – auch als Postulat - sprechen Sie sich ganz offen für eine Steuerumgehung aus. Da sollen also LiegenschaftseigentümerInnen nicht nur so steuerlich bevorzugt werden, wie es das Bundesgericht allenfalls toleriert, sondern noch weit mehr. Das ist unverfroren und ein Hohn für alle anständigen und ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

Grundsätzlich, und da werden Sie mir ja wohl kaum widersprechen, gehen wir natürlich noch davon aus, dass es zusätzlich auch noch die Fälle der einerseits gegenüber dem Fiskus dargelegten ‚Vermietung‘ (wiederum in Anführungszeichen) und dem andererseits tatsächlich bezahlten Zins gibt. Steuerumgehung, -hinterziehung, oder darf es noch etwas mehr sein?

Ich bitte Sie, bei Verwandtschaftspreisen, Günstlingswirtschaft und ähnlichen Machenschaften nicht mitzumachen, den Anstand zu wahren und meinen Vorstoss als Postulat zu überweisen.“

Mit 79 zu 56 Stimmen wurde die Motion auch als Postulat abgelehnt.